Am 25.04.2017 wurde die Satzung geändert, hier findet sich noch die bis dahin gültige Satzung, die neue Satzung wird in den nächsten Tagen eingebunden.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mark ist Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Märkischen Kreises.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich insbesondere zu den ökologischen und sozialen Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband Mark nicht vereinbar.
- Über die Aufnahme entscheidet der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand auf Antrag, ersatzweise der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsvorstand, ersatzweise dem Kreisvorstand, schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
- Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbands, sowie des Kreisverbands. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Die Mindesthöhe darf in der Regel den pro Mitglied an den Landesverband zu entrichtenden Beitrag nicht unterschreiten. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 4 Organe des Kreisverbands
Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbands. Sie findet mindestens halbjährlich statt. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen sowie über das Programm. Sie wählt die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand und die RechnungsprüferInnen in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
- Die Mitgliederversammlung wählt die (stellvertretenden) Delegierten für den Landesparteirat und den Landesfinanzrat in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Mitgliederversammlung wählt die (stellvertretenden) Delegierten für die Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über den Haushalt und nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
- Eine Mitgliederversammlung muss vom Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
§ 6 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und einer/einem KassiererIn, sowie bis zu zwei BeisitzerInnen. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
- Aufgabe des Kreisvorstands ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit des Kreisverbands zu koordinieren.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
- Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Mitgliederversammlung und Kreisvorstand tagen in jedem Fall parteiöffentlich.
§ 8 Frauenstatut
- Alle auf Kreisverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind in der Regel zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
- Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
- Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
§ 9 Datenschutz
- Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.
§ 10 Satzungsänderung
- Über die Änderung dieser Satzung entscheiden die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen (Geschäftsordnung, Beitrags- und Kassenordnung) bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbands entscheiden die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.
Beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11. November 2002, geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 27. März 2003